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§ 95 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 9501.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zahlstellenabrechnung

Paragraph 95, (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 6, zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln.

Schlagworte

Einzahlung, ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050334

Alte Dokumentnummer

N3198910312J