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§ 95 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 9501.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zahlstellenabrechnung

Paragraph 95, (1) Die Zahlstellen haben laufend, bei einem durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgabenrahmen von über 5 000 S zumindest zum Monatsende, ansonsten spätestens zum Jahresende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 6, zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln.

Schlagworte

Einzahlung, ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051612

Alte Dokumentnummer

N3199219766J