Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zahlstellenabrechnung
§ 95. (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.Paragraph 95, (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 6 zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 6, zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln.
Schlagworte
Einzahlung, ZVA
Dokumentnummer
NOR12050334
Alte Dokumentnummer
N3198910312J