Rechtstracker.at

§ 97 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9701.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Betriebsabrechnung

Organisation der Betriebsabrechnung

Paragraph 97, (1) Nach den Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz eins, BHG haben die Bundesbetriebe eine Betriebsabrechnung zu führen. Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen werden; dies kann sich auch auf Teile solcher Einrichtungen beziehen, wenn diese durch abgrenzbare Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten festlegbar sind. Der Auftrag zur Führung einer Betriebsabrechnung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn Einrichtungen des Bundes entgeltliche Leistungen mit angestrebter Kostendeckung gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen (zB Erzeugung, Dienstleistung), die Wirtschaftlichkeit gleichartiger Einrichtungen des Bundes durch zwischenbetriebliche Vergleiche ermittelt werden soll oder aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten der Leistungserstellung bzw. -erbringung sowie ihrer Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Anweisende Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben nach den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, BHG ihre Vermögensverzeichnisse zu einer Anlagen- und einer Materialrechnung zu ergänzen. Dabei ist sicherzustellen, daß die für die Betriebsabrechnung erforderlichen Daten, insbesondere Preise und Nutzungsdauer des Anlagevermögens, zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß Paragraph 102, festgestellt werden können. Von der Führung einer Anlagen- und Materialrechnung kann bei Amtsorganen abgesehen werden, wenn diese keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen.
  2. Absatz 3,Die Führung der Betriebsabrechnung hat durch die Buchhaltung oder Kasse im Rahmen der von ihnen nach den Paragraphen 59 und 86 zu führenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Die Führung der Betriebsabrechnung kann bei Bundesbetrieben der Buchhaltung-Betriebsabrechnung übertragen werden, wenn dies infolge des Gebarungsumfanges, der Anzahl der Kostenstellen und Kostenträger wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist. Die Buchhaltungen haben die Betriebsabrechnungen in Form eines weiteren Verrechnungskreises unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 69 und 71, die Kassen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 87, zu führen. Bei Kassen kann die Führung auch in statistisch-tabellarischer Form erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dadurch der Aussagewert und die Richtigkeit der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 4,Die anweisenden Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben für die Erfassung der hiefür erforderlichen Daten zu sorgen und diese an die Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Dies hat grundsätzlich bei der Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen. Fallen diese Daten dabei nicht an, so sind sie gesondert bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind von den anweisenden Organen auszuwerten, wobei insbesondere die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlöse) sowie deren Entwicklung im Verhältnis zu Vorperioden und die Ursachen von Abweichungen zu untersuchen sowie für eine allfällige Planung heranzuziehen sind; auf die Bestimmungen der Paragraphen 108 und 109 wird verwiesen. Die Buchhaltungen und Kassen haben dabei mitzuwirken.
  5. Absatz 6,Erfolgt die Verrechnung nach den Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 84 unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so ist die Betriebsabrechnung unter Mitwirkung dieses Organs durchzuführen.

Schlagworte

Leistungserbringung, Anlagenrechnung, ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050336

Alte Dokumentnummer

N3198910314J