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§ 99 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9901.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einteilung der Kosten und Leistungen (Erlöse)

Paragraph 99, (1) Als Kosten sind in der Betriebsabrechnung der in Geld bewertete Einsatz oder der Verbrauch an Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen materieller und immaterieller Art anzusetzen, die zur Erstellung, Erbringung oder Verwertung von Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlich sind. Für die Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zB Einstandspreis, Durchschnittspreis, niederster oder höchster bzw. erster oder letzter Anschaffungspreis), Tagespreise (zB Verbrauchstagespreis, Wiederbeschaffungspreis) oder Standardpreise (längere Zeit gleichgehaltener Preis, wie fiktiver Stundensatz, Festpreis, Durchschnittspreis alter Perioden) in Schillingwährung heranzuziehen, wobei für gleichartige Güter und Leistungen dieselben Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.

  1. Absatz 2,Als Sachleistungen (Erlöse) sind in der Betriebsabrechnung die in Entsprechung der Aufgabenerfüllung oder des betrieblichen Zwecks erstellten und bewerteten Sach-, Dienst- oder sonstigen Leistungen, die für andere Organe des Bundes oder für Dritte bestimmt sind oder die für andere Teile einer Einrichtung erbracht werden (innerbetriebliche Leistungen), anzusehen. Die Bewertung der erbrachten Sach- oder Dienstleistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der erbrachten sonstigen Leistungen nach deren Kosten zu folgen. Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den üblichen Marktpreisen vergleichbarer Leistungen zu bewerten; sind solche nicht vorhanden oder werden nur Teilleistungen erbracht, so kann die Bewertung mit deren Kosten vorgenommen werden oder es sind vom anweisenden Organ Verrechnungssätze festzulegen.
  2. Absatz 3,Die Kosten und Leistungen (Erlöse) gemäß Absatz eins und 2 sind nach der Form ihrer Zurechenbarkeit zu bestimmten Bezugsobjekten als Einzel- oder Gemeinkosten zu erfassen. Als Bezugsobjekte sind Kostenstellen gemäß Paragraph 103, oder Kostenträger gemäß Paragraph 106, anzusehen. Kosten und Leistungen (Erlöse), die von einem Bezugsobjekt eindeutig verursacht werden oder dieses eindeutig betreffen, stellen Einzelkosten/-erlöse dar und sind dem Bezugsobjekt direkt zuzurechnen. Ist die direkte Zurechnung nicht möglich, so sind die Kosten und Leistungen (Erlöse) als Gemeinkosten/-erlöse den Bezugsobjekten indirekt zuzurechnen; die indirekte Zurechnung hat durch schlüsselmäßige Aufteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen Bezugsobjekte nach den Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Ist die Abrechnungsperiode der Betriebsabrechnung kürzer als ein Kalenderjahr (zB Monat, Vierteljahr), so hat die Zuordnung der Kosten und Leistungen (Erlöse) zu dieser Abrechnungsperiode zu erfolgen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Sachleistung, Dienstleistung, Einzelerlöse, Gemeinerlöse

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050338

Alte Dokumentnummer

N3198910316J