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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 709 aus 1990,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 709/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat endgültig gezahlten Steuer unter Berücksichtigung der Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die in Zypern gezahlte Steuer mit 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden anzunehmen, wenn auf Grund besonderer Bestimmungen für die Förderung der industriellen Entwicklung die zypriotische Steuer auf weniger als 15 vom Hundert herabgesetzt wurde.
  4. Absatz 4,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004638

Dokumentnummer

NOR12050670

Alte Dokumentnummer

N3199010323L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/709/A23/NOR12050670