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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 709 aus 1990,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 709/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004638

Dokumentnummer

NOR12050676

Alte Dokumentnummer

N3199010329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/709/A29/NOR12050676