Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 709/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 709 aus 1990,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 709/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004638

Dokumentnummer

NOR12050655

Alte Dokumentnummer

N3199010308L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/709/A8/NOR12050655