Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauherrenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1990Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Dokumentnummer
NOR12050866
Alte Dokumentnummer
N3199012082J