Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
ab 23.06.1990 — BGBl. Nr. 321/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute23.06.1990 BGBl. Nr. 321/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauherrenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 321/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

Ein wirtschaftliches Risiko gemäß Paragraph 2, ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben, so darf nicht ausgeschlossen sein, daß Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen oder durch Gesetze, Verordnungen bzw. behördliche Anordnungen verursacht worden sind, auf Rechnung des Steuerpflichtigen gehen.
  2. Ziffer 2
    Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst nach der Anschaffung des Grund und Bodens (Gebäudes) durch den Steuerpflichtigen begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004660

Dokumentnummer

NOR12050867

Alte Dokumentnummer

N3199012083J