Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauherrenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1990Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein wirtschaftliches Risiko gemäß Paragraph 2, ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben, so darf nicht ausgeschlossen sein, daß Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen oder durch Gesetze, Verordnungen bzw. behördliche Anordnungen verursacht worden sind, auf Rechnung des Steuerpflichtigen gehen.
Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst nach der Anschaffung des Grund und Bodens (Gebäudes) durch den Steuerpflichtigen begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Dokumentnummer
NOR12050867
Alte Dokumentnummer
N3199012083J