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Anl. 1

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. III Nr. 93/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.07.2018 BGBl. III Nr. 93/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. III Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestimmungen einen Bestandteil des Übereinkommens bilden:

Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):

  1. Litera a
    Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich der Ausdruck „Gewinne“ im Sinne dieses Artikels Gewinne aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts umfaßt.
  2. Litera b
    Im Falle Malaysias
    1. Litera i
      berücksichtigt Malaysia bei der Zurechnung von Unternehmensgewinnen an eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 zur Ermittlung eines angemessenen Betriebstättengewinnes den Gesamtwert der vertraglichen Leistung und
    2. Sub-Litera, i, i
      erkennt dabei den Abzug von Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die vom Unternehmen entweder hergestellt oder angeschafft wurden und an die Betriebstätte zum Fremdvergleichspreis geliefert wurden, vom Gesamtwert der vertraglichen Leistung an.

Im RIS seit

23.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR40272338