Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Malaysia:
    auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Veranlagungsjahre;
  2. Litera b
    in Österreich:
    auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Steuerjahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. September 1989, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050902

Alte Dokumentnummer

N3199012159H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A28/NOR12050902