Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 15
Provisionen und Gebühren
(1)Absatz eins,Die Bank erhebt außer den Zinsen eine Provision für Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die Bedingungen für diese Provision werden vom Direktorium festgelegt.
(2)Absatz 2,Bei der Garantierung eines Darlehens im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit oder der Übernahme von Wertpapieremissionen erhebt die Bank als angemessene Entschädigung für die von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Das Direktorium kann beliebige andere Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, Gebühren oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051200
Alte Dokumentnummer
N3199115289J