Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 15

Provisionen und Gebühren

  1. Absatz eins,Die Bank erhebt außer den Zinsen eine Provision für Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die Bedingungen für diese Provision werden vom Direktorium festgelegt.
  2. Absatz 2,Bei der Garantierung eines Darlehens im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit oder der Übernahme von Wertpapieremissionen erhebt die Bank als angemessene Entschädigung für die von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Das Direktorium kann beliebige andere Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, Gebühren oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051200

Alte Dokumentnummer

N3199115289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A15/NOR12051200