Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 16
Sonderrücklage
(1)Absatz eins,Die nach Artikel 15 von der Bank eingenommenen Provisionen und Gebühren werden als Sonderrücklage zurückgestellt, die zur Deckung von Verlusten der Bank nach Artikel 17 verwendet wird. Die Sonderrücklage wird in einer von der Bank zu beschließenden Form liquide angelegt.
(2)Absatz 2,Stellt das Direktorium fest, daß die Sonderrücklage ausreicht, so kann es beschließen, daß die Provisionen oder Gebühren künftig ganz oder teilweise zu den Einnahmen der Bank gehören sollen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051201
Alte Dokumentnummer
N3199115290J