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Art. 17

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 17

Methoden der Deckung von Verlusten der Bank

  1. Absatz eins,Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, ein Zahlungsverzug oder Nichtzahlung ein, oder treten bei Emissionsübernahmen oder Kapitalbeteiligungen, welche die Bank in diesem Rahmen vornimmt, Verluste auf, so trifft die Bank die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.
  2. Absatz 2,Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet
    1. Litera i
      an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen;
    2. Sub-Litera, i, i
      an zweiter Stelle die Reineinnahmen;
    3. iii
      an dritter Stelle die in Artikel 16 vorgesehene Sonderrücklage;
    4. Sub-Litera, i, v
      an vierter Stelle die allgemeine Rücklage und die Überschüsse;
    5. Litera v
      an fünfter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital;
    6. Sub-Litera, v, i
      an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des unabgerufenen, bei Abruf zahlbaren gezeichneten Kapitals, der nach Artikel 6 Absätze 4 und 5 abgerufen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051202

Alte Dokumentnummer

N3199115291J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A17/NOR12051202