Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 24
Gouverneursrat: Befugnisse
(1)Absatz eins,Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2)Absatz 2,Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,
neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;
ein Mitglied zu suspendieren;
über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;
den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;
die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;
nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;
dieses Übereinkommen zu ändern;
die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;
alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3)Absatz 3,Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051209
Alte Dokumentnummer
N3199115298J