Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 24

Gouverneursrat: Befugnisse

  1. Absatz eins,Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
  2. Absatz 2,Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,
    1. Litera i
      neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
    2. Sub-Litera, i, i
      das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;
    3. iii
      ein Mitglied zu suspendieren;
    4. Sub-Litera, i, v
      über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;
    5. Litera v
      den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
    6. Sub-Litera, v, i
      die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;
    7. vii
      die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;
    8. viii
      nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
    9. Sub-Litera, i, x
      über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;
    10. Litera x
      dieses Übereinkommen zu ändern;
    11. Sub-Litera, x, i
      die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;
    12. xii
      alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051209

Alte Dokumentnummer

N3199115298J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A24/NOR12051209