Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 25

Gouverneursrat: Verfahren

  1. Absatz eins,Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung ab; weitere Tagungen können vom Gouverneursrat selbst oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium beraumt eine Tagung des Gouverneursrats an, sobald dies von mindestens fünf (5) Mitgliedern der Bank oder von Mitgliedern mit einem Stimmenanteil von mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verlangt wird.
  2. Absatz 2,Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung zwei Drittel der Gouverneure anwesend sind und diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Tagung des Gouverneursrats anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlichen oder geeigneten Regelungen erlassen und Nebenorgane einsetzen.

Schlagworte

verhandlungsfähig

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051210

Alte Dokumentnummer

N3199115299J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A25/NOR12051210