Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 30

Der Präsident

  1. Absatz eins,Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen einer Mehrheit aller Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, einen Präsidenten der Bank. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier (4) Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er hat jedoch aus dem Amt auszuscheiden, wenn der Gouverneursrat dies mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt. Verwaist das Amt des Präsidenten aus irgendeinem Grund, so wählt der Gouverneursrat nach Absatz 1 einen Nachfolger für eine Dauer von bis zu vier (4) Jahren.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen und führt bei den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
  5. Absatz 5,Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank. Er ist entsprechend den vom Direktorium zu erlassenden Regelungen für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Bei der Einstellung von leitenden und sonstigen Bediensteten hat der Präsident unter Berücksichtigung der vorrangigen Bedeutung von Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf breiter geographischer Grundlage unter den Mitgliedern der Bank erfolgt.
  6. Absatz 6,Der Präsident führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051215

Alte Dokumentnummer

N3199115304J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A30/NOR12051215