Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 31

Vizepräsident(en)

  1. Absatz eins,Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten. Amtszeit, Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit oder Dienstunfähigkeit des Präsidenten werden dessen Befugnisse und Aufgaben von einem Vizepräsidenten wahrgenommen.
  2. Absatz 2,Ein Vizepräsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht, abgesehen von der entscheidenden Stimme, wenn er für den Präsidenten handelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051216

Alte Dokumentnummer

N3199115305J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A31/NOR12051216