Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 32

Internationaler Charakter der Bank

  1. Absatz eins,Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds oder sonstige Darlehen oder Unterstützung an, die ihren Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigen, verfälschen oder in anderer Weise ändern können.
  2. Absatz 2,Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsident(en) sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten berücksichtigen bei ihren Beschlüssen nur Erwägungen, die für den Zweck, die Aufgaben und die Geschäfte der Bank im Sinne dieses Übereinkommens maßgeblich sind. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Präsident, der oder die Vizepräsident(en) sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein der Bank und keiner sonstigen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterläßt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051217

alte Dokumentnummer

N3199115306J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A32/NOR12051217