Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 32
Internationaler Charakter der Bank
(1)Absatz eins,Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds oder sonstige Darlehen oder Unterstützung an, die ihren Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigen, verfälschen oder in anderer Weise ändern können.
(2)Absatz 2,Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsident(en) sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten berücksichtigen bei ihren Beschlüssen nur Erwägungen, die für den Zweck, die Aufgaben und die Geschäfte der Bank im Sinne dieses Übereinkommens maßgeblich sind. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Präsident, der oder die Vizepräsident(en) sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein der Bank und keiner sonstigen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterläßt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051217
alte Dokumentnummer
N3199115306J