Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 34
Hinterlegungsstellen und Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als Hinterlegungsstelle für alle Guthaben der Bank in seiner Währung sowie für sonstige Vermögenswerte der Bank.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied benennt eine geeignete amtliche Stelle, mit der sich die Bank bezüglich jeder Angelegenheit, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergibt, in Verbindung setzen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051219
Alte Dokumentnummer
N3199115308J