Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35
Veröffentlichung von Berichten und Bereitstellungvon Informationen
(1)Absatz eins,Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluß und übermittelt ihren Mitgliedern vierteljährlich oder in kürzeren Abständen eine zusammenfassende Darstellung über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Die Finanzbuchhaltung wird in ECU geführt.
(2)Absatz 2,Die Bank berichtet jährlich über die ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies zur Förderung ihres Zweckes für wünschenswert hält.
(3)Absatz 3,Exemplare aller auf Grund dieses Artikels erstellten Berichte, Darstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051220
Alte Dokumentnummer
N3199115309J