Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 36
Zuweisung und Verteilung der Reineinnahmen
(1)Absatz eins,Der Gouverneursrat legt mindestens einmal im Jahr fest, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank nach Bildung von Rücklagen und, falls erforderlich, von Rückstellungen für etwaige Verluste nach Artikel 17 Abs. 1 als Überschuß oder für andere Zwecke einbehalten wird und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird. Beschlüsse über die Verwendung der Reineinnahmen der Bank für andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. Es erfolgt keine Zuweisung und keine Verteilung, bis die allgemeine Rücklage mindestens zehn (10) vH des genehmigten Stammkapitals erreicht hat.Der Gouverneursrat legt mindestens einmal im Jahr fest, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank nach Bildung von Rücklagen und, falls erforderlich, von Rückstellungen für etwaige Verluste nach Artikel 17 Absatz eins, als Überschuß oder für andere Zwecke einbehalten wird und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird. Beschlüsse über die Verwendung der Reineinnahmen der Bank für andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. Es erfolgt keine Zuweisung und keine Verteilung, bis die allgemeine Rücklage mindestens zehn (10) vH des genehmigten Stammkapitals erreicht hat.
(2)Absatz 2,Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anzahl der eingezahlten Anteile der einzelnen Mitglieder; bei der Berechnung dieser Anzahl werden jedoch nur Barzahlungen und Schuldscheine berücksichtigt, die spätestens am Ende des betreffenden Geschäftsjahres eingegangen beziehungsweise eingelöst worden sind.
(3)Absatz 3,Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in der vom Gouverneursrat festgelegten Art und Weise. Diese Zahlungen sowie ihre Verwendung durch das Empfängerland unterliegen keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051221
Alte Dokumentnummer
N3199115310J