Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDEEINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 37
Austrittsrecht der Mitglieder
(1)Absatz eins,Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.
(2)Absatz 2,Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051222
Alte Dokumentnummer
N3199115311J