Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch sieben
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDEEINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 37

Austrittsrecht der Mitglieder

  1. Absatz eins,Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.
  2. Absatz 2,Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051222

Alte Dokumentnummer

N3199115311J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A37/NOR12051222