Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 38

Suspendierung der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren. Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht mit mindestens der gleichen Mehrheit beschlossen wird, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
  2. Absatz 2,Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts wahrnehmen, hat aber alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051223

Alte Dokumentnummer

N3199115312J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A38/NOR12051223