Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 62
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(2)Absatz 2,Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März 1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden festlegt.
Schlagworte
mitteleuropäisch, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051247
Alte Dokumentnummer
N3199115336J