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Art. 63

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 63

Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

  1. Absatz eins,Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 62 oder so bald wie möglich danach die erste Sitzung des Gouverneursrats an.
  2. Absatz 2,Auf seiner ersten Sitzung
    1. Litera i
      wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;
    2. Sub-Litera, i, i
      wählt der Gouverneursrat die Direktoren der Bank nach Artikel 26;
    3. iii
      trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
    4. Sub-Litera, i, v
      trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen, die ihm zur Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich erscheinen.
  3. Absatz 3,Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

    Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051248

Alte Dokumentnummer

N3199115337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A63/NOR12051248