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Art. 5

Fassungen
13.11.1992 bis 12.11.1995 — BGBl. Nr. 689/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 513.11.199212.11.1995 BGBl. Nr. 689/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 250/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungserzeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1995,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.11.1992BGBl. Nr. 689/1992

Außerkrafttretensdatum

12.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 250/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1992, in drei Urschriften in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Im Falle von abweichenden Auslegungen ist der englische Text maßgebend.

Gesetzesnummer

10004715

Dokumentnummer

NOR12051467

Alte Dokumentnummer

N3199214573L