Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungserzeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 250/1995Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1992, in drei Urschriften in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Im Falle von abweichenden Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12051467
Alte Dokumentnummer
N3199214573L