Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1992Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, die Übertragung der Vermögenswerte, der Übergang von Verträgen, der dafür gestellten Sicherheiten und die Eintragungen derartiger Vorgänge in die öffentlichen Bücher sind von den Rechtsgeschäftsgebühren und Kapitalverkehrsteuern befreit.
(2)Absatz 2,Die Übernahme der Aktien anläßlich der Sachgründung (Sacheinlage) ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12051521
Alte Dokumentnummer
N3199218629J