Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1992Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Absatz eins, sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12051522
Alte Dokumentnummer
N3199218630J