Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.10.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110.10.199231.12.2018 BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.10.1992BGBl. Nr. 642/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)

Text

Wert der vollen freien Station

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Wert der vollen freien Station beträgt für 1992 2 400 S monatlich, ab 1. Jänner 1993 2 700 S monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
    • Strichaufzählung
      Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
    • Strichaufzählung
      die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
    • Strichaufzählung
      das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
    • Strichaufzählung
      das Mittagessen mit 3/10,
    • Strichaufzählung
      die Jause mit 1/10,
    • Strichaufzählung
      das Abendessen mit 2/10.
  2. Absatz 2,Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
    • Strichaufzählung
      für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
    • Strichaufzählung
      für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
    • Strichaufzählung
      für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
    • Strichaufzählung
      für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
  3. Absatz 3,Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 2 400 S bzw. 2 700 S um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12051870

Alte Dokumentnummer

N3199223107J