Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.10.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.10.199231.12.2018 BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.10.1992BGBl. Nr. 642/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2008, römisch fünf 349, 350/08, den Paragraph 2, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 22.10.2008 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2008,).

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)

Text

Wohnraumbewertung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen:

                        Quadratmeterpreise in Schilling

               Kategorie 1           Kategorie 2       Kategorie 3

               Dienstwohnungen                         Wohnungen in

               für Hausbesorger         andere         Eigenheimen

                  Portiere       Dienstwohnungen    Einfamilienhäuser

                   1992  ab 1993      1992  ab 1993     1992  ab 1993

Baujahr bis

1949...........     12       13        15        16      18       20

1950 bis 1969..     15       17        18        20      22       25

1961 bis 1970..     18       20        22        25      27       30

1971 bis 1980..     21       23        27        30      33       36

1981 bis 1992..     25       27        33        36      40       42

ab 1993........     -        29        -         38      -        45

  1. Absatz 2,Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr.
  2. Absatz 3,Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten. Sind die Betriebskosten vom Dienstnehmer zu bezahlen, ist von den Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  4. Absatz 5,Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden, ist bei allen Kategorien von Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 8 S pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
  5. Absatz 6,Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen. Bei angemieteten Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12051871

Alte Dokumentnummer

N3199223108J