Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)
Text
Wert der vollen freien Station
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Wert der vollen freien Station beträgt für 1992 2 400 S monatlich, ab 1. Jänner 1993 2 700 S monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
das Mittagessen mit 3/10,
(2)Absatz 2,Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3)Absatz 3,Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 2 400 S bzw. 2 700 S um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 2 400 S bzw. 2 700 S um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051870
Alte Dokumentnummer
N3199223107J