Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2008, V 349, 350/08, den § 2 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 22.10.2008 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 371/2008).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2008, römisch fünf 349, 350/08, den Paragraph 2, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 22.10.2008 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2008,).
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)
Text
Wohnraumbewertung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen:
Quadratmeterpreise in Schilling
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Dienstwohnungen Wohnungen in
für Hausbesorger andere Eigenheimen
Portiere Dienstwohnungen Einfamilienhäuser
1992 ab 1993 1992 ab 1993 1992 ab 1993
Baujahr bis
1949........... 12 13 15 16 18 20
1950 bis 1969.. 15 17 18 20 22 25
1961 bis 1970.. 18 20 22 25 27 30
1971 bis 1980.. 21 23 27 30 33 36
1981 bis 1992.. 25 27 33 36 40 42
ab 1993........ - 29 - 38 - 45
(2)Absatz 2,Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten. Sind die Betriebskosten vom Dienstnehmer zu bezahlen, ist von den Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
(5)Absatz 5,Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden, ist bei allen Kategorien von Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 8 S pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
(6)Absatz 6,Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen. Bei angemieteten Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.