Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1992Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1)Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort des Hauptsitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)Absatz 4,Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, darf in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(5)Absatz 5,Gewinne aus der Veräußerung von in Absatz 4 nicht genannten Anteilen, die eine Beteiligung an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft begründen, dürfen in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(6)Absatz 6,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 5 nicht genanntem Vermögen bezieht und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Stammen diese Gewinne jedoch nicht aus dem anderen Vertragsstaat, dürfen sie nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Dokumentnummer
NOR12051890
Alte Dokumentnummer
N3199223676J