Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 679/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051895

Alte Dokumentnummer

N3199223681J