Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1992Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN
Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist im anderen Vertragsstaat hinsichtlich folgender Zahlungen von der Besteuerung ausgenommen:
alle für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen, die aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats stammen,
Stipendien, Zuschüsse oder Unterhaltsbeiträge, die von staatlichen, mildtätigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder pädagogischen Organisationen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung gezahlt werden, und
Einkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als sechs Monate während eines Steuerjahres zur praktischen Ausbildung ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Dokumentnummer
NOR12051898
Alte Dokumentnummer
N3199223684J