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Art. 30

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 679/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch bis zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beijing am 10. April 1991, in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051907

Alte Dokumentnummer

N3199223693J