Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 880/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbauvorhaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR12052074

Alte Dokumentnummer

N3199318414L