Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.12.1997 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.12.199731.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009
§ 401.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übertragung von Bausparverträgen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf Erben oder Legatare,
    2. Ziffer 2
      auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von Großbauvorhaben,
    5. Ziffer 5
      bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
    2. Ziffer 2
      der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

Schlagworte

Mietwohnung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR12055833

Alte Dokumentnummer

N3199711651I