Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2024Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
(2)Absatz 2,Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Dokumentnummer
NOR40261131