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§ 4

Fassungen
ab 16.01.1993 — BGBl. Nr. 33/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute16.01.1993 BGBl. Nr. 33/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.01.1993BGBl. Nr. 33/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
  2. Absatz 2,Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des Paragraph eins, zu beurteilen ist.
  3. Absatz 3,Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung im Sinn des Absatz 3, ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12052124

alte Dokumentnummer

N3199325154J