Rechtstracker.at

Anl. 5 BWG

Fassungen
ab 29.05.2021 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute29.05.2021 § → § · 1 Dokument
Anl. 503.01.201828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 149/2017 · 2 Dokumente
Anl. 531.12.201628.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
Anl. 501.01.201430.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 501.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Anl. 501.05.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1999
Anl. 501.01.199830.04.1999 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 501.01.199431.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 149/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 25

Auslagerungsbedingungen

  1. Ziffer eins
    Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  2. Ziffer 2
    der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  3. Ziffer 3
    der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  4. Ziffer 4
    falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  5. Ziffer 5
    das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  6. Ziffer 6
    der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  7. Ziffer 7
    das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  8. Ziffer 8
    der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  9. Ziffer 9
    das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  10. Ziffer 10
    der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  11. Ziffer 11
    das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  12. Ziffer 12
    bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198753