Rechtstracker.at

Anl. 4 BWG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
Anl. 415.08.201528.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 117/2015
Anl. 401.01.201414.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 431.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
Anl. 401.01.201130.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 118/2010
Anl. 401.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 24 c

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.
  2. Ziffer 2
    Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Litera a
      sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. Litera b
      sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. Litera c
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. Ziffer 3
    Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
    2. Litera b
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
    3. Litera c
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
    4. Litera d
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234640