Rechtstracker.at

Anl. 3 BWG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
Anl. 328.02.200431.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006
Anl. 312.06.199627.02.2004 § → § BGBl. Nr. 255/1996
Anl. 307.09.199411.06.1996 § → § BGBl. Nr. 730/1994
Anl. 301.01.199406.09.1994 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 24 Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
  2. Ziffer 2
    Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Litera a
      sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. Litera b
      sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. Litera c
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. Ziffer 3
    Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
    2. Litera b
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
    3. Litera c
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
    4. Litera d
      Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234639