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Anl. 2 InvFG 1993

Fassungen
13.02.2004 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 213.02.200431.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Anl. 201.03.199812.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Anl. 201.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage B zu Artikel römisch zwei

Schema B

Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

  1. Ziffer eins
    Vermögensstand
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere
    • Strichaufzählung
      Verbriefte Rechte im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Litera c
    • Strichaufzählung
      Bankguthaben
    • Strichaufzählung
      Sonstiges Vermögen
    • Strichaufzählung
      Vermögen insgesamt
    • Strichaufzählung
      Verbindlichkeiten
    • Strichaufzählung
      Nettobestandswert
  2. Ziffer 2
    Anzahl der umlaufenden Anteile
  3. Ziffer 3
    Nettobestandswert je Anteil
  4. Ziffer 4
    Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
    1. Litera a
      Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
    2. Litera b
      Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden
    3. Litera c
      in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, bezeichneten Wertpapieren
    4. Litera d
      in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Wertpapieren
    5. Litera e
      in sonstigen in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:
      • Strichaufzählung
        es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik für den Kapitalanlagefonds (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die Nominalverzinsung (soweit vorhanden) der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben.
      • Strichaufzählung
        Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraumes.
  5. Ziffer 5
    Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:
    • Strichaufzählung
      Erträge aus Anlagen
    • Strichaufzählung
      sonstige Erträge
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen für die Verwaltung
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen für die Depotbank
    • Strichaufzählung
      sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
    • Strichaufzählung
      Nettoertrag
    • Strichaufzählung
      Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
    • Strichaufzählung
      Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
    • Strichaufzählung
      Mehr- oder Minderwert der Anlagen
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds berühren, wobei insbesondere auf Geschäfte gemäß Paragraph 21, Bezug zu nehmen ist
  6. Ziffer 6
    Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:
    • Strichaufzählung
      Fondsvermögen
    • Strichaufzählung
      Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
    • Strichaufzählung
      Wertentwicklung in Prozent
    • Strichaufzählung
      bisher ausgewiesene Erträge.
  7. Ziffer 7
    Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Paragraph 21,, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
  8. Ziffer 8
    Ausschüttung je Anteil

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043642