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Art. 2 § 1 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
08.05.2008 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 108.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 113.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 101.03.199812.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 101.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Artikel römisch zwei
I. Abschnitt

Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften

(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)

Kapitalanlagefonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in Paragraphen 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
  2. Absatz 2,Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Absatz eins,, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Absatz 2, sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.

Anmerkung

1. Formal befindet sich die Überschrift "Artikel II" vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097949