Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24Artikel 2, Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.09.2003
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
Geltungsbereich
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitts sowie die Paragraphen 18, 38 und 39,
(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet.Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Absatz eins, stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
NOR40043618