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Art. 2 § 26 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
08.05.2008 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 69/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2601.01.201131.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 2608.05.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 69/2008
Art. 2 § 2613.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 2601.04.200212.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 2601.03.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 2601.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. I Nr. 69/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Publizitätsbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß vor Vertragsabschluß kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.
  2. Absatz 2,Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
    2. Ziffer 2
      über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
    3. Ziffer 3
      darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;
    4. Ziffer 4
      über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.
    Für Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 gilt Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechzehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß. Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 8, KMG.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097965