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Art. 2 § 27 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2701.01.199431.08.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (Paragraph 18,)
    1. Ziffer eins
      für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
    2. Ziffer 2
      für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer eins, veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die Aufstellung nach Ziffer eins, vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Ziffer eins, findet Anwendung,
    3. Ziffer 3
      die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.
  2. Absatz 2,Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatz eins, Ziffer 3, findet Anwendung.

Schlagworte

Ausgabepreis, Aufwandsrechnung, Baujahr, Wirtschaftszeitung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052527

Alte Dokumentnummer

N3199329773J